Mit der Gewerberechtsnovelle 2017 wurde das Recht Gewerbetreibender, "in geringem Umfang" Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, erweitert und in einem neuen Abs 1a aufgenommen.
Mit der Gewerberechtsnovelle 2017 wurde das Recht Gewerbetreibender, "in geringem Umfang" Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, erweitert und in einem neuen Abs 1a aufgenommen.