Wird von Seiten eines Bieters bis zum Ende der Angebotsfrist in einem offenen Vergabeverfahren keine Erklärung iSd § 125 Abs 7 BVergG 2018 abgegeben, kann eine nachträgliche Zulassung einer Erklärung iSd § 125 Abs 7 BVergG 2018 nicht erfolgen, da dies zu einer unzulässigen Änderung des Angebots führen würde.