Der VwGH hat in seiner Rsp die Möglichkeit einer nachträglichen inhaltlichen Änderung eines Angebots (im offenen und nicht offenen Verfahren) durchwegs verneint.
Nach stRsp zu behebbaren bzw unbehebbaren Mängeln ist zu unterscheiden, ob im maßgeblichen Zeitpunkt der nachzuweisende Umstand fehlt oder ob es bloß am Nachweis des bereits bestehenden Umstands mangelt.