Ein Kartell iSd § 1 KartG 2005 stellt jedenfalls eine nachteilige Abrede dar, wenn kein Ausnahmetatbestand des KartG 2005 vorliegt. Dass auch bei Ausschreibungen Bagatellkartelle vom Tatbestand des Kartellverbots ausgenommen sind, entspricht dem klaren Gesetzeswortlaut und der herrschenden Auffassung.