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ZVB-LSK 2022/63

VergaberechtZVB-LeitsatzkarteiJudikaturThomas GruberZVB-LSK 2022/63ZVB-LSK 2022, 316 Heft 9 v. 21.9.2022

Gemäß § 32 Abs 1a GewO 1994 steht Gewerbetreibenden auch das Erbringen von Leistungen anderer Gewerbe zu, wenn diese Leistungen die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen.

Die "sonstigen Rechte von Gewerbetreibenden" gem § 32 GewO 1994 kommen unterschiedslos allen Gewerbetreibenden zu, gleichgültig, ob sie Erzeuger, Händler oder Dienstleister sind, gleichgültig auch, ob ein freies oder reglementiertes Gewerbe ausgeübt wird.

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