Ob ein Angebot einen zum Ausscheiden führenden Widerspruch aufweist, ist am Maßstab der Ausschreibungsbestimmungen zu messen. Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsbestimmungen kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr der objektive Erklärungswert der Ausschreibungsbestimmungen. Ebenso kommt es immer auf den objektiven Erklärungswert des Angebots an und nicht darauf, wie der Bieter sein Angebot verstanden wissen will. Die Prüfung der Ausschreibungskonformität eines Angebots stellt dabei stets eine im Einzelfall vorzunehmende Beurteilung dar.