Leistet die AG gesonderte Zahlungen für Leistungen, welche bereits von dem ursprünglichen Angebotspreis abgedeckt sind, so gibt es dafür keine Rechtsgrundlage. Es liegt somit die Zahlung einer Nichtschuld vor.
Die nach Zuschlagserteilung erfolgte Zahlung einer Nichtschuld durch die AG belastet jedoch die Zuschläge nicht mit Rechtswidrigkeit.