Gem § 334 Abs 3 BVergG 2018 ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig, nach Zuschlagserteilung festzustellen, ob der jeweils angefochtene Zuschlag rechtswidrig war. Untersuchungsgegenstand der Feststellungsverfahren ist somit grundsätzlich die Rechtmäßigkeit des Zuschlages.