Aus einer Zusammenschau von § 2 Abs 2 Z 1 ÄrzteG und § 28c EpiG samt den Erläuterungen dazu ergibt sich, dass mit dem Ziel, im Rahmen der gegenwärtigen Pandemie zusätzliche Untersuchungen durch entsprechend geeignete Labors zu ermöglichen, um den erhöhten Bedarf abzudecken, die geltende Rechtslage insofern abgeändert wurde, dass, wenn naturwissenschaftliche Einrichtungen wie etwa chemische Laboratorien gem § 94 Z 10 GewO im Rahmen einer Pandemie Labortätigkeiten im Humanbereich aufnehmen wollen, diese verpflichtet sind, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit für den Menschen dies dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Nachweis ihrer fachlichen Eignung zu melden und diese Tätigkeit sodann so lange durchführen dürfen, bis der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ihnen dies aus den in § 28c Abs 5 EpiG genannten Gründen untersagt.