Der Einwand der AG, wonach eine Bestimmungen der Kommerziellen Ausschreibungsbedingungen zur Rahmenvereinbarung vorsehen würden, dass Details im Hinblick auf die Abholung der Testkits und damit logischerweise auch die Preise zwischen AN und AG vereinbart werden sollen, geht ins Leere, da die Kommerziellen Ausschreibungsbedingungen zur Rahmenvereinbarung nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt nicht dahin ausgelegt werden können, dass nach Abschluss der Basisrahmenvereinbarung Verhandlungen über den Preis geführt werden können, was im Übrigen auch § 155 Abs 5 BVergG 2018 widersprechen würde.