In Simonsen & Wheel gegen die Regionen Nordjütland und Süddänemark (17. 6. 2021, C-23/20) stellt der EuGH klar, dass in der Bekanntmachung sowohl die Schätzmenge und/oder der Schätzwert als auch eine Höchstmenge und/oder ein Höchstwert der gemäß der Rahmenvereinbarung zu liefernden Waren anzugeben sind und dass die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung verliert, wenn diese Menge oder dieser Wert erreicht ist. Aus den Formulierungen "und/oder" geht eindeutig hervor, dass, um den Mindestanforderungen des EuGH zu entsprechen, alternativ Schätzmenge/Schätzwert einerseits und zusätzlich wiederum alternativ Höchstmenge/Höchstwert anzugeben sind.

