Es steht nicht in der Disposition des AG, von der Anwendung eines Ausscheidenstatbestands nach seinem Ermessen Gebrauch zu machen. Allein deshalb, weil der AG vor der Wahl des Angebots für den Zuschlag von einem formalen Ausscheiden eines Angebots Abstand genommen hat, wird ein auszuscheidendes Angebot nicht zu einem zulässigen Angebot, dem rechtsrichtig der Zuschlag erteilt werden kann.
W139 2246070-1

