§ 138 Abs 1 BVergG 2018 sieht die verpflichtende Durchführung eines Aufklärungsverfahrens in zwei Fällen vor: Erstens bei Unklarheiten über das Angebot und zweitens bei (behebbaren) Angebotsmängeln. Dabei dürfen die grundlegenden Anforderungen an das Vergabeverfahren, insb der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter, nicht verletzt werden. Das strikte Verhandlungsverbot nach § 112 Abs 3 BVergG 2018 ist Ausdruck dieser Unabänderlichkeit der Angebote und Ausfluss des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Bieter.