Hätte die AG den Direktabruf zu den Preisen des ursprünglichen Angebots in der Basisrahmenvereinbarung getätigt, wäre der Gesamtpreis deutlich niedriger gewesen. Diese Vorgangsweise der AG war, da den Kommerziellen Ausschreibungsbedingungen zur Rahmenvereinbarung und § 155 Abs 5 BVergG 2018 widersprechend, ausschreibungs- und gesetzwidrig und daher rechtswidrig.