Bei der vertieften Angebotsprüfung handelt es sich um den Ausnahmefall. Die AG ist daher nur bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 137 Abs 2 BVergG 2018 verpflichtet, eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen und eine Aufklärung der Preise zu verlangen.