Maßstab für die Angemessenheit der Preise können die Schätzungen des AG, Erfahrungen des AG mit vergleichbaren Ausschreibungen, der Vergleich der Angebotspreise oder Auskünfte über die Marktsituation sein, da weder die Richtlinie noch das Gesetz eine bestimmte Grenze dafür enthalten.