Es lässt sich aus § 346 Abs 1 BVergG 2018 nicht ableiten, dass der Nachprüfungsantrag im Fall der Durchführung des Vergabeverfahrens durch eine zentrale Beschaffungsstelle als vergebende Stelle explizit die vergebende Stelle als Partei des Nachprüfungsverfahrens nennen bzw sich gegen diese richten müsste.
W187 2246734-2

