Änderungen des Angebots nach Angebotsöffnung sind grundsätzlich ausgeschlossen. Der Bieter darf daher nach Ablauf der Angebotsfrist nicht ein neues Angebot einreichen.
Zulässig sind gem § 139 Abs 1 BVergG 2018 nur die Behebung verbesserbarer Mängel und geringfügige, unerlässliche Änderungen von Alternativangeboten. Das Verhandlungsverbot nach § 112 Abs 3 BVergG 2018 ist Ausdruck dieser Unabänderlichkeit.

