Gem § 79 Z 4 BVergG 2018 muss die Eignung im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung grundsätzlich zum Ablauf der Teilnahmeantragsfrist vorliegen.
Gem § 79 Z 4 BVergG 2018 muss die Eignung im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung grundsätzlich zum Ablauf der Teilnahmeantragsfrist vorliegen.
