Gem § 344 Abs 1 Z 1 und 2 BVergG 2018 hat der Nachprüfungsantrag ua jedenfalls die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens, der gesondert anfechtbaren Entscheidung sowie des AG, des Ast und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse zu enthalten.

