Ein schwerer Verstoß und eine große Schädigung iSd § 356 Abs 10 BVergG 2018 ist gegeben, wenn die AG einen Direktabruf getätigt haben, bei welchem die Leistungs- und Vertragsbedingungen insofern geändert wurden, als ein bestimmtes Fabrikat vereinbart und der Preis im Vergleich zum Preis des bisherigen Angebots in der Basisrahmenvereinbarung um über 2 Mio Euro erhöht wurde.
W134 2246471-1

