Im Fall einer unzureichenden Festlegung von Eignungsnachweisen, die bestandfest geworden ist und der eine hinreichend deutliche Festlegung der inhaltlich an die Eignung gestellten Anforderungen zugrunde lag, hat es der VwGH akzeptiert, dass die Eignungsnachweise nachträglich näher spezifiziert werden. Dies lässt sich im Fall einer unzureichenden Festlegung von Eignungskriterien (vorausgesetzt, die Ausführung der ausgeschriebenen Leistung erfordert ihrer Art nach ein Mindestmaß an Leistungsfähigkeit) allerdings nicht gleichermaßen argumentieren, weil diesfalls die Eignungsprüfung nicht am Maßstab von Festlegungen in der Ausschreibung überprüft werden kann.