Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens gem § 342 Abs 1 BVergG 2018 ist immer die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des AG, im konkreten Fall ist die Ausschreibung selbst Verfahrensgegenstand.
Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens gem § 342 Abs 1 BVergG 2018 ist immer die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des AG, im konkreten Fall ist die Ausschreibung selbst Verfahrensgegenstand.