Im Nachprüfungsverfahren ist nicht die objektive Eignung der ASt, sondern die Rechtmäßigkeit der Ausscheidensentscheidung zu beurteilen. Diese ist wegen der kassatorischen Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich auf Grundlage jenes Sachverhalts und jener Unterlagen zu beurteilen, der zu dem Zeitpunkt vorlag, zu dem die AG die Entscheidung traf. Es ist dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, einen Bieter zur Aufklärung aufzufordern und damit eine unterlassene Prüfung des Angebots in Nachprüfungsverfahren nachzuholen. Erst im Vergabekontrollverfahren nachgereichte Unterlagen sind dabei nicht zu berücksichtigen.