Das Vergaberecht knüpft an den mangelnden Nachweis der Eignung von Subunternehmern unterschiedliche Rechtsfolgen je nachdem, ob sich der Bieter zum Nachweis seiner eigenen Eignung auf die Kapazitäten dieses Unternehmens stützt. Bedarf der Bieter des Subunternehmens zum Nachweis seiner Eignung, hat der mangelnde Nachweis der Eignung des Subunternehmers auch die mangelnde Eignung des Bieters und damit dessen Ausscheiden gem § 141 Abs 1 Z 2 BVergG 2018 zur Folge. Handelt es sich hingegen um einen nicht erforderlichen Subunternehmer, weil sich der Bieter zum Nachweis seiner Eignung nicht auf dessen Kapazitäten stützen muss, sondern etwa selbst die erforderliche Eignung besitzt, hat der AG den betreffenden Subunternehmer lediglich gem § 138 Abs 3 BVergG 2018 abzulehnen.