Ein Bieter ist gem § 61 Abs 1 BVergGKonz 2018 verpflichtet, sich bei der Erstellung des Angebots an die Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen zu halten. Das betrifft sowohl den Inhalt des Angebots als auch seine Form.
Das Angebot muss gem § 62 Abs 3 BVergGKonz 2018 vollständig sein, dh insb alle geforderten Angaben und insb alle verlangten Angebotsbestandteile, Nachweise und Beilagen enthalten. Dabei ist auf die konkrete Ausschreibung abzustellen.