Der AG kann einen Bieter nur einmal auffordern, einen behebbaren Mangel zu beheben. Diese Aufforderung muss allerdings so eindeutig sein, dass der Bieter erkennen kann, welche Schritte er zur Behebung des Mangels unternehmen muss.
Der AG kann einen Bieter nur einmal auffordern, einen behebbaren Mangel zu beheben. Diese Aufforderung muss allerdings so eindeutig sein, dass der Bieter erkennen kann, welche Schritte er zur Behebung des Mangels unternehmen muss.