Allein aufgrund der Tatsache, dass möglicherweise Ermittlungen der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft gegen die präsumtive Rahmenvereinbarungspartnerin geführt wurden, kann nicht darauf geschlossen werden, dass die präsumtive Rahmenvereinbarungspartnerin eine schwere Verfehlung iSd § 78 Abs 1 Z 5 BVergG 2018 begangen hat.
W134 2257363-2