Hat sich ein Bewerber oder Bieter bei der Erteilung von Auskünften betreffend die Eignung einer schwerwiegenden Täuschung schuldig gemacht, hat er diese Auskünfte nicht erteilt oder hat er die vom öff AG zum Nachweis der Eignung geforderten Nachweise bzw Bescheinigungen nicht vorgelegt, vervollständigt oder erläutert, muss ihn der AG gem § 44 Abs 1 Z 11 BVergGKonz 2018 vom Vergabeverfahren ausschließen. Das Verhalten des Bieters muss nicht vorsätzlich sein; es genügt eine Fahrlässigkeit von gewisser Schwere.