Grundsätzlich muss der Auftraggeber gem § 69 Abs 3 BVergGKonz 2018 in der Ausscheidensentscheidung den Ausscheidensgrund bekannt geben. Diese Verpflichtung entspricht Art 2c RL 89/665/EWG , der die Beifügung der einschlägigen Gründe zu der Mitteilung einer Entscheidung des Auftraggebers an einen Bieter verlangt.