Grundsätzlich steht es jedem Bieter gem § 80 Abs 2 BVergG 2018 frei, seine Eignung durch die Vorlage einer Eigenerklärung zu belegen. Mit der Eigenerklärung wird Unternehmern die Abgabe einer Erklärung ermöglicht, wonach sie über die geforderte Eignung verfügen, sodass sie von der Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen zumindest in diesem Stadium des Vergabeverfahrens entbunden werden. Dies ändert aber nichts daran, dass die Eignung selbst zum erforderlichen Zeitpunkt gegeben sein muss.