vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ZVB-LSK 2022/73

VergaberechtZVB-LeitsatzkarteiJudikaturThomas GruberZVB-LSK 2022/73ZVB-LSK 2022, 353 Heft 10 v. 3.11.2022

Genügt die Aufklärung des Bewerbers nicht oder erteilt sie der Bewerber nicht, kann der Auftraggeber Ermessen üben und ihn gem § 141 Abs 2 BVergG 2018 ausscheiden. Dabei muss sich der AG mit der Frage auseinandersetzen, ob der Bewerber nicht bloß die Frist zur Erteilung der Auskunft versäumt hat, sondern ob er die Aufklärung insgesamt erteilt hat und ob die Auskunft inhaltlich die verlangten Informationen enthält. Bei der Übung dieses Ermessens muss der AG die Grundsätze des Vergabeverfahrens gem § 20 Abs 1 BVergG 2018, insb den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber und Bieter, beachten.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!