Genügt die Aufklärung des Bewerbers nicht oder erteilt sie der Bewerber nicht, kann der Auftraggeber Ermessen üben und ihn gem § 141 Abs 2 BVergG 2018 ausscheiden. Dabei muss sich der AG mit der Frage auseinandersetzen, ob der Bewerber nicht bloß die Frist zur Erteilung der Auskunft versäumt hat, sondern ob er die Aufklärung insgesamt erteilt hat und ob die Auskunft inhaltlich die verlangten Informationen enthält. Bei der Übung dieses Ermessens muss der AG die Grundsätze des Vergabeverfahrens gem § 20 Abs 1 BVergG 2018, insb den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber und Bieter, beachten.