Das BVwG hat mangels hinreichender Gebührenbezahlung einen Gebührenverbesserungsauftrag zu erlassen und dann mangels Entrichtung der nachverlangten Pauschalgebühren selbige zwecks Schaffung eines Exekutionstitels vorzuschreiben, bevor Nachprüfungs- und eV-Anträge enderledigt werden dürfen. Dazu sind die Gebührengrundlagen amtswegig zu ermitteln.
W131 2237371-2

