Für die Nachprüfungs- und eV-Anträge sieht das Gesetz in § 340 BVergG eine Pauschalgebührenpflicht vor. Wird der Grenzwert für den Oberschwellenbereich beim geschätzten Auftragswert um das Zwanzigfache überschritten, fallen zB pro Vergabeverfahren und pro angefochtener Auftraggeberentscheidung inkl eV-Beantragung Gebühren iHv € 19.440,- an. Wird idZ nach der objektiven Interpretation einer Rechtsschutzeingabe jeweils eine Auftraggeberentscheidung aus 21 verschiedenen Vergabeverfahren inkl eV-Beantragung angefochten, fallen insoweit nach dem nationalen Gesetzes- und Verordnungswortlaut Pauschalgebühren iHv € 19.440,- 21-mal an.

