Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wie in den §§ 350 ff BVergG vorgesehen und unionsrechtlich in Art 2 RMRL vorausgesetzt, ist zur Sicherung von Nachprüfungsanträgen, die sich gegen gesondert anfechtbare Entscheidungen aus bestimmten Vergabeverfahren richten, zulässig.

