Nach dem nationalen Gesetzeswortlaut entfällt die Gebührenzahlungspflicht auch dann nicht, wenn die Nachprüfungs- und eV-Anträge mangels Gebührenzahlung zurückzuweisen sind.
W131 2237371-2
/129Z
Nach dem nationalen Gesetzeswortlaut entfällt die Gebührenzahlungspflicht auch dann nicht, wenn die Nachprüfungs- und eV-Anträge mangels Gebührenzahlung zurückzuweisen sind.
W131 2237371-2
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