Im Zweifel sind Festlegungen in den Ausschreibungsbestimmungen gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen. Auf den vermuteten Sinn und Zweck kommt es nicht an. Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert.
Das über die Ausschreibungsunterlagen Gesagte gilt ebenso für alle anderen Festlegungen des AG im Zuge des Vergabeverfahrens.

