Ein gleicher Bedeutungsinhalt der Festlegungen des AG ist sichergestellt, wenn man auf die Bedeutung abstellt, welche die Erklärung für den betroffenen Adressatenkreis haben muss.
Ein solcher Ansatz wird etwa vom OGH zur Auslegung von ÖNORMEN in stRsp judiziert. ÖNORMEN sind daher so zu verstehen, "wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Adressatenkreises erschließen. Im Zweifel bildet die Übung des redlichen Verkehrs einen wichtigen Auslegungsbehelf."

