Entsprechend dem gemeinschaftsrechtlichen Gebot einer zwingend durchzuführenden kontradiktorischen Überprüfung der Angebotspreise muss im Zuge der vertieften Angebotsprüfung der AG vom Bieter eine verbindliche schriftliche - bei minder bedeutsamen Unklarheiten auch mündliche oder telefonische - Aufklärung über die Positionen des Angebots verlangen.
Die Prüfung hat unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Bieters zu erfolgen (§ 138 Abs 5 BVergG 2018).

