Ein Ausscheiden eines Angebots hat dann zu erfolgen, wenn sich bei der Preisangemessenheitsprüfung die Kalkulation des Angebots als betriebswirtschaftlich nicht erklärbar ("nicht plausibel") erweist.
Ein Ausscheiden eines Angebots hat dann zu erfolgen, wenn sich bei der Preisangemessenheitsprüfung die Kalkulation des Angebots als betriebswirtschaftlich nicht erklärbar ("nicht plausibel") erweist.
