Beträgt der Rechenfehler eines Bieters 2 % oder mehr des ursprünglichen Gesamtpreises, darf das rechnerisch fehlerhafte Angebot nicht länger berücksichtigt werden.
Beträgt der Rechenfehler eines Bieters weniger als 2 % des ursprünglichen Gesamtpreises, kann eine Berichtigung des Rechenfehlers vorgenommen werden. Eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers ist allerdings unzulässig, ausgenommen der öff AG hat in der Ausschreibung ausdrücklich anderes festgelegt.

