Die Prüfung der Angebote ist gem § 140 Abs 1 BVergG 2018 so zu dokumentieren, dass alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind. Es sind zu diesem Zweck die vom Bieter erteilten Auskünfte in die Dokumentation der Prüfung der Angebote aufzunehmen (§ 138 Abs 5 BVergG 2018).

