Gem § 26 Abs 1 BVergG 2018 ist es grundsätzlich Pflicht des AG, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Interessenkonflikte wirksam zu verhindern, aufzudecken und zu beheben. Ihm kommt dabei eine aktive Rolle zu. Ein Zusammenwirken zwischen Personen, die auf Seiten des AG Angebote prüfen, und Personen, die für einen Bieter arbeiten, stellt objektive Anhaltpunkte dar, die zu einer näheren Prüfung führen müssen.

