Im Verhandlungsverfahren muss der AG die Anzahl und die Namen der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bieter bis zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung geheim halten.
Daraus ergibt sich, dass weder die Antragstellerin, die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin, andere Bewerber und Bieter oder Dritte die Anzahl und die Namen der Bieter erfahren dürfen.

