Die fehlende oder verspätete Bekanntgabe eines eignungsrelevanten Subunternehmers wird nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung jedenfalls als unbehebbarer Mangel qualifiziert. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Subunternehmer im Angebot zwar erwähnt wurde, jedoch weder als solcher bezeichnet noch ein Verfügbarkeitsnachweis beigelegt wurde.

