Erforderliche (eignungsrelevante) wie auch nicht erforderliche (nicht eignungsrelevante) Subunternehmer sind im Angebot vom Bieter dem AG bekanntzugeben und vom AG ebenso wie der Bieter selbst auf ihre Eignung hin zu prüfen. Regelungszweck ist die Erstreckung der Eignungsprüfung auf alle Unternehmer, die Teile des Auftrages ausführen.

