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ZVB-LSK 2021/58

VergaberechtZVB-LeitsatzkarteiJudikaturThomas GruberZVB-LSK 2021/58ZVB-LSK 2021, 243 Heft 6 v. 14.6.2021

Es kommt dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu, die Angebote selbst zu bewerten, wenn die Ausschreibung eine Bewertung durch eine Kommission vorgesehen hat. Das Bundesverwaltungsgericht kann nur überprüfen, ob bei der Prüfung und Bewertung der Angebote durch die Kommission die Vorgaben der Ausschreibung eingehalten wurden und allfälliges Ermessen iS der Grundsätze des Vergaberechts, insbesondere des Gleichbehandlungsgrundsatzes ausgeübt wurde. Allerdings kommt der Kommission dabei ein gewisser Freiraum zu.

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