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ZVB-LSK 2021/59

VergaberechtZVB-LeitsatzkarteiJudikaturThomas GruberZVB-LSK 2021/59ZVB-LSK 2021, 243 Heft 6 v. 14.6.2021

Der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt, dass die an einer öffentlichen Ausschreibung interessierten Wirtschaftsteilnehmer bei der Abfassung ihrer Angebote die gleichen Chancen haben müssen, dass sie genau erkennen können, welche Bedingungen sie in dem Verfahren zu beachten haben, und dass sie die Gewissheit haben können, dass für alle Wettbewerber die gleichen Bedingungen gelten.

W273 2238848-2

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