Es steht nicht in der Disposition des AG, von der Anwendung eines Ausscheidenstatbestandes nach seinem Ermessen Gebrauch zu machen. Liegt auch nur ein einziger Ausscheidensgrund vor, so ist ein Angebot zwingend auszuscheiden.
Alleine deshalb, weil der AG vor der Wahl des Angebots für den Zuschlag von einem formalen Ausscheiden eines Angebots Abstand genommen hat, wird ein auszuscheidendes Angebot nicht zu einem zulässigen Angebot, dem rechtsrichtig der Zuschlag erteilt werden kann.

