Außergewöhnliche "äußere" Einflüsse, wie zB neue einschränkende Gesetzesbestimmungen iVm COVID-19, müssen bei der Fristbemessung beachtet werden.
Dies ergibt sich auch aus dem Rundschreiben des Bundesministeriums für Justiz vom 30. 3. 2020, wonach selbst bei weniger komplexen Vergaben eine großzügige Fristbemessung bzw eine Fristverlängerung angesichts der mit Einschränkungen einhergehenden Erschwernisse empfohlen wird.

